Gewerbesteuer: Hinzurechnungsregeln auf einen Blick

Obwohl die neuen Hinzurechnungsregeln nach § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bereits seit dem Jahr 2008 anzuwenden sind, treten in der Praxis immer noch Zweifelsfragen auf. Wir haben für Sie zwischen den Zeilen gelesen, die neuen Gewerbesteuerrichtlinien gecheckt und die wichtigsten Infos für Sie zusammengestellt.

1. Gewerbesteuerzahlungen keine Betriebsausgaben mehr

Seit 2008 dürfen Sie Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als steuersparend verbuchen. So viel zumindest zur Theorie. Denn eigentlich sind nur die Gewerbesteuerzahlungen für die Jahre ab 2008 nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Beispiel: Ihr Unternehmen muss im Jahr 2010 Gewerbesteuervorauszahlungen von 100.000 € leisten. Zudem erfolgte in 2010 wegen einer abgeschlossenen Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 eine Gewerbesteuernachnachzahlung von 50.000 € (eine Rückstellung bestand nicht). Auf das zu versteuernde Einkommen 2010 hat das folgende Auswirkung:

Gewerbesteuerzahlungen für 2010 in Höhe von 100.000 Euro Keine Minderung des zu versteuernden Einkommens
Gewerbesteuernachzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 Minderung des zu versteuernden Einkommens

Praxis-Tipp: Bei Verbuchung der Gewerbsteuerzahlungen sollten Sie ab 2008 besonders auf die Jahresbezeichnung – also für welches Jahr die Zahlung erfolgt – achten. Nur so erreichen Sie eine korrekte Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

Alle Änderung zur Gewerbesteuer im Überblick seit 2008 erhalten Sie hier.

2. Gewerbesteuerrückstellung: Ja oder nein?

Zwar darf sich die Gewerbesteuer für die Wirtschaftsjahre ab 2008 nicht auf den Gewinn auswirken, dennoch müssen Sie in der Handels- und Steuerbilanz Ihres Unternehmens eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Betreffen die Rückstellungen die Jahre 2008 und später, erfolgt eine außerbilanzmäßige Korrektur.

Beispiel: Sie bilden für noch ausstehende Gewerbesteuerzahlungen 2010 in der Handels- und Steuerbilanz 2010 eine Rückstellung von 80.000 €. Auf das zu versteuernde Einkommen hat das folgende Auswirkung:

Gewinn 2010 Minderung durch Bildung der Rückstellung um 100.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen Außerbilanzmäßige Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung von 100.000 Euro
Steuerliche Auswirkung 0 Euro

Dass die Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung trotz des Abzugsverbots unumgänglich ist, darauf hat auch schon die Oberfinanzdirektion Rheinland hingewiesen. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier.

Sie möchten eine Gewerbesteuerrückstellung ermitteln. Kein Problem. Nutzen Sie unser Tool und Sie erhalten mit nur wenigen Eingaben Ihre Rückstellung. Interesse? Klicken Sie hier.

3. Grundzüge der Hinzurechnungen

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind nach § 8 Nr. 1 GewStG vor allem die Finanzierungsanteile für Schuldenentgelte, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, Miet- und Pachtzahlungen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Lizenz und Konzessionsaufwendungen hinzuzurechnen.

Praxis-Tipp: Die genannten Kostenarten sind dem Gewerbeertrag jedoch nicht in voller Höhe hinzuzurechnen. Es wird vielmehr ein prozentualer Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Davon wird noch ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen. Vom verbleibenden Hinzurechnungsbetrag werden dann 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Hört sich kompliziert an – ist es aber nicht, wie das folgende Berechnungsschema verdeutlicht.

Beispiel: Die XY-GmbH ermittelt für 2010 die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag. Das Berechnungsschema sieht dabei folgendermaßen aus:

Hinzurechnung Betriebsausgaben Fiktiver Zinsanteil Zinsanteil
Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter 60.000 Euro


 
100% 60.000 EUR
Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 140.000 Euro 20% 28.000 EUR
Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 100.000 Euro 50% (2008 und 2009: 65%) 50.000 EUR
Entgelte für die Überlassung von Lizenzen 80.000 Euro 25% 20.000 EUR
Freibetrag     -100.000 EUR
Verbleiben     58.000 EUR
Hinzurechnung 25%     14.500 EUR

Mit unserem Tool „Gewerbesteuer-Hinzurechnungen“ können Sie einfach berechnen, in welcher Höhe direkte und indirekte Zinsanteile dem Gewerbeertrag nach der Unternehmenssteuerreform 2008 hinzuzurechnen sind. Klicken Sie hier.

4. Welche Schuldentgelte sind hinzuzurechnen, welche nicht?

Rechnen Sie bei der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag sämtliche Entgelte für Schulden zusammen? Wenn ja, ist das zwar die einfachste, aber nicht unbedingt die steuerlich günstigste Lösung. Denn nicht alle Schuldentgelte gehören zum Hinzurechnungsbetrag.

Hinzurechnung zum Gewerbeertrag als Entgelt für Schulden Diese Entgelte müssen Sie nicht in die Hinzurechnung einbeziehen
Diskontbeträge, soweit sich diese auf den Finanzierungsanteil beziehen. Avalprovisionen und Avalgebühren
Skonti und wirtschaftlich vergleichbare Vorteile, wenn diese unüblich sind. Bauzeitzinsen, die als Herstellungskosten aktiviert sind
Verwaltungskosten, wenn sie ihrer Höhe nach prozentual am Darlehensbetrag bemessen sind. Bereitstellungszinsen
Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Erbbauzinsen für Grund und Boden
Zinsen, Vergütungen für partiarische Darlehen, Vergütungen für Genußrechte Teilwertabschreibung auf Forderungen
Damnum, Provisionen an Bank Zins-Swap-Geschäfte

Haben Sie Zweifel, dürfte Ihnen ein Blick in die neuen amtlichen Bearbeitungshinweise zu den Gewerbesteuerrichtlinien 2009 helfen. In Hinweis 8.1 zu den amtlichen Gewerbesteuerhinweisen (GewStH) hat die Finanzverwaltung für viele Sachverhalte erläutert, ob aus ihrer Sicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnende Schuldentgelte vorliegen oder nicht.

Dass sich Gegenwehr bei der Hinzurechnung lohnt, beweist auch ein Fall zu Rekultivierungsrückstellungen. Lesen Sie hier unseren Praxistipp.

5. Hinzurechnung vom Miet- und Pachtzinsen

Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen Sie aufpassen. Denn die prozentuale Hinzurechnung hat sich bereits mehrmals geändert:

Prozentuale Hinzurechnung nach dem Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 75 Prozent
Tatsächlich für die Jahre 2008 und 2009 prozentuale Hinzurechnung 65 Prozent
Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ab 1.1.2010 50 Prozent

Praxis-Tipp: Liegen Ihre Hinzurechnungen über dem Freibetrag von 100.000 € und die stammen Finanzierungsanteile vor allem aus Mieten und Pachten für Gebäude und Grundstücke, sollten Sie bei einem vergleichbaren Gewinn wie im Vorjahr aktiv werden. Stellen Sie für 2010 einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen wegen der Minderung der prozentualen Hinzurechnungsanteils von 65 auf 50 %. Der Herabsetzungsantrag ist übrigens beim Finanzamt zu stellen. Im Finanzamt wird ein neuer Gewerbesteuermessbetrag zum Zweck von Vorauszahlungen ermittelt und der Gemeinde zugeleitet. Die Gemeinde setzt aufgrund dieses neuen Gewerbesteuermessbetrags die laufenden Vorauszahlungen für 2010 herab.

 

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