Glossar
- Altersvorsorge, betriebliche
- Die Arbeitnehmer Ihres Unternehmens können verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge zahlt wird (§ 1a BetrAVG). Eine betriebliche Altersvorsorge ist wegen der staatlichen Förderung für Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitnehmer finanziell attraktiv: Einzahlungen sind in gewissem Rahmen steuer- und sozialabgabenfrei. Als betriebliche Altersvorsorge können Sie ein überbetriebliches Angebot oder eine unternehmensinterne Lösung wählen. Beides wird in unterschiedlichen Rahmen gefördert.
- Ansässigkeit
- Für Unternehmen mit Auslandsbezug ist die Ansässigkeit ihrer Kunden eine Frage von größter praktischer Bedeutung. Nur so können Sie ausschließen, dass Ihnen Steuernachteile entstehen, weil Sie verpflichtet waren, die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen, dies aber versäumt haben. Kann der Geschäftspartner eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, dürfen Sie uneingeschränkt darauf vertrauen, dass sie inhaltlich richtig ist und dass das betreffende Unternehmen ist in dem Staat mehrwertsteuerpflichtig, in dem die Finanzbehörde die Ansässigkeitsbescheinigung erteilt hat. Für den Fall, dass eine Ansässigkeitsbescheinigung fehlt, hat der Europäische Gerichtshof Kriterien entwickelt, anhand derer Sie den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit Ihres Geschäftspartners feststellen können
- ATLAS-Verfahren
- ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) ist ein automatisiertes Zollverfahren zur Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Unternehmen vereinfachen durch die zentrale und elektronische Erfassung aller notwendigen Daten ihre Im- und Export-Bearbeitung beträchtlich. Bisher stand es Ihnen frei, ob Sie die Ausfuhrerklärung schriftlich oder elektronisch abgegeben. Ab 1.7.2009 wird die elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS Pflicht. Die vorgeschriebenen Ausfuhranmeldungen können Sie zentral und elektronisch erfassen, ans Zollamt elektronisch übermitteln und dort bearbeiten lassen. Als anmeldendes Unternehmen erhalten Sie zudem schriftliche Zollanmeldungen, zollamtliche Anordnungen und Maßnahmen einschließlich der Bescheide über entstehende Abgaben mittels Datenfernübertragung in elektronischer Form.
- Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer am Ende des Kalenderjahrs, in dem sich der dokumentierte Geschäftsvorfall zugetragen hat. Entscheidend ist der Ablauf des Jahres, in dem Sie beispielsweise die letzte Eintragung in den Büchern vorgenommen, die Bilanz aufgestellt, den Handels- oder Geschäftsbrief empfangen haben oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Für Sie als Steuerverantwortlichen sind im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen wichtig, die 6- und die 10-jährige Aufbewahrungsfrist die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben, für sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen, für Lohnkonten nebst dazugehörigen Belegen und für Lohnabrechnungsunterlagen und Lohnlisten. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für Bilanzen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen, Bücher, Aufzeichnungen, Aufzeichnungs- und Buchungsbelege sowie Unterlagen, die Zollerklärungen beizufügen waren. Unterlagen dürfen Sie nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
- Außerplanmäßige Abschreibung
- Neben der regulären Abschreibung vorzunehmende zusätzliche Abschreibung, um die Bewertung eines Vermögensgegenstands auf seinen korrekten Wert am Bilanzstichtag vorzunehmen.
