Bis zu welchem Zeitpunkt darf eine Rückstellung gebildet werden?
Beim Forderungsausfall erlaubt die Finanzverwaltung eine Forderungsabschreibung bzw. eine Wertberichtigung, wenn sich bis zur Bilanzaufstellung Anhaltspunkte ergeben, dass die Forderung ausfallen könnte. Das gilt grundsätzlich auch für Rückstellungen – jedoch mit einer erheblichen Einschränkung.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln hat ein Unternehmen eine gewinnmindernde Rückstellung für drohende Schadensersatzzahlungen in der Bilanz gebildet. Die Erkenntnis, dass Schadensersatzleistungen drohen, wurde erst nach Abschluss des Geschäftsjahres, aber noch vor der Bilanzaufstellung getroffen (so genannte wertaufhellende Erkenntnis).
Richter schränken wertaufhellende Erkenntnis zeitlich ein
Die Richter urteilten zwar, dass eine wertaufhellende Tatsache tatsächlich zur Bildung einer Rückstellung führen darf. Jedoch muss diese Erkenntnis bis zu dem Zeitpunkt getroffen worden sein, bis zu der die Bilanz nach Handelsgesetzbuch (HGB) aufgestellt werden muss (FG Köln, Urteil vom 17.3.2011, Az. 13 K 52/11).
Praxis-Tipp:
Stellen Sie also für Ihre kleine Kapitalgesellschaft die Bilanz am 30.8. des Folgejahres auf und erfahren am 30.7. von einem Schadensersatzrisiko, können Sie keine Rückstellung mehr in der Bilanz berücksichtigen. Grund: Die Bilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft hätte nach § 264 Abs. 1 HGB bis zum 30.6.2011 aufgestellt werden müssen. Für Einzelunternehmer gilt eine Aufstellungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahrs, für große Kapitalgesellschaften nach 3 Monaten.
Eine interessante Checkliste rund um das Thema Jahresabschluss haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Möchten Sie 18 Möglichkeiten kennen lernen, in denen Sie eine gewinnmindernde Rückstellung in Ihrer Bilanz aufweisen dürfen? Wenn ja, klicken Sie hier.
