
Die Erzielung von Umsatzerlösen und damit verbunden ein Gewinn-ausweis sind für alle Unternehmen 2 der wichtigsten Themen. Nach dem im Handelsrecht herrschenden Vorsichtsprinzip ist jedoch nicht immer klar, wann ein Umsatz als realisiert gilt und dementsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auszuweisen ist. Insbesondere bei langfristiger Auftragsfertigung gilt es, das maximal Mögliche nach Handelsrecht auszuloten, wenn ein entsprechender Gewinnausweis gewollt ist.
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