Wann müssen Sie einen Schadensersatzanspruch verbuchen?

Bekommen Sie einen Schadensersatz zugesprochen, der in Raten bezahlt wird, stellt sich die Frage, wie und wann Sie diesen Anspruch verbuchen.

Bekommt Ihr Unternehmen aus welchen Gründen auch immer einen Schadensersatzanspruch zugesprochen und wird dieser Schadensersatz in Raten über mehrere Jahre gezahlt? Wenn ja, dann stellt sich in der Praxis die Frage, wann dieser Anspruch gewinnerhöhend verbucht werden muss.

Die Antwort auf diese Frage lieferten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) und bringen bilanzierende Unternehmer damit in eine missliche Lage. Denn die Richter beschlossen, dass bereits im Zeitpunkt, in dem das Urteil über einen Schadensersatz rechtskräftig wird, gewinnerhöhend in der Bilanz verbucht werden muss (BFH, Beschluss vom 8.9.2011, Az. I R 78/10). Die eigentlich gute Idee des klagenden Unternehmers, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und die Einnahmen über die Laufzeit der vereinbarten Ratenzahlung zu versteuern, akzeptierten die Richter nicht.

Beispiel: Sie erstreiten gerichtlich einen Schadensersatz in Höhe von 200.000 € für Ihr Unternehmen. Die Zahlungen haben über 5 Jahre verteilt mit jeweils 40.000 € pro Jahr zu erfolgen. Obwohl Sie die 200.000 € noch gar nicht haben, müssen Sie den Anspruch auf Schadensersatz bereits im Jahr der Urteilsverkündung mit 200.000 € gewinnerhöhend bilanzieren.

Praxis-Tipp: In diesem Fall könnte ein Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung Sinn machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gewinn nicht mehr als 50.000 € und der Umsatz nicht mehr als 500.000 € pro Jahr betragen.

Sie möchten wissen, wie ein Schadensersatz umsatzsteuerlich zu behandeln ist? Wenn ja, klicken Sie hier.

Welche Besonderheiten Sie beim Jahresabschluss bezüglich Forderungen beachten müssen, verraten wir Ihnen hier.
 


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