Rechnungsabgrenzungsposten bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Schließen Sie ein Darlehen mit fallenden Zinssätzen ab, stellt sich in der Praxis die Frage, ob zu Beginn der Vertragslaufzeit ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und in seinem Urteil für Klarheit gesorgt.

Darum ging es in dem Urteilsfall

Ein Unternehmen schloss einen Darlehensvertrag ab, der zunächst einen Zinssatz von 7,5 % vorsah, wobei sich die Zinsen in jedem neuen Jahr reduzierten, so dass im letzten Jahr nur noch 3 % Zinsen zu zahlen waren. Das Finanzamt rechnete nun einen Durchschnittszinssatz für die Vertragslaufzeit aus und forderte für die Zinszahlungen der ersten Jahre, die über dem Durchschnittssteuersatz lagen, die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens. Denn die über dem Durchschnittszinssatz liegenden Zinszahlungen gehören wirtschaftlich in spätere Jahre.

Praxis-Tipp:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts (Urteil vom 27.7.2011, Az. I R 77/10; veröffentlicht am 26.10.2011). Doch es gelten folgende Einschränkungen:

  • Zinsausgleich: Kein Rechnungsabgrenzungsposten ist zu bilden, wenn bei vorzeitiger Vertragsauflösung die Bank eine Überverzinsung nicht zurückzahlen muss.
  • Kündigung: Kann das Darlehen jedoch nur aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden – also bei einer nur theoretischen Möglichkeit –, muss dennoch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert werden.

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