Anteilsvereinigung: günstige Steuerregeln für Grunderwerbsteuer
Erwirbt ein Gesellschafter weitere Anteile an einer Gesellschaft und hält so mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile, liegt eine Anteilsvereinigung vor. Folge: Für Grundstücke, die dieser Gesellschaft gehören, muss der Erwerber Grunderwerbsteuer bezahlen. Doch wie ist diese Grunderwerbsteuer zu verbuchen?
Für das Finanzamt war die Sache bisher klar. Die Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten für die Beteiligung dar und muss so zusammen mit den Finanzanlagen aktiviert werden.
Richter erlauben Betriebsausgabenabzug
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) sehen das nicht so. Die Grunderwerbsteuer ist im Rahmen einer Anteilsvereinigung sofort als Betriebsausgabe abziehbar und hat rein gar nichts mit dem Anschaffungsvorgang zu tun (BFH, Urteil vom 20.4.2011, Az. I R 2/10).
Praxis-Tipp:
Sollte ein Betriebsprüfer des Finanzamts die Grunderwerbsteuer im Rahmen einer Anteilsvereinigung als Anschaffungsnebenkosten für die hinzuerworbenen Anteile nach alter Gewohnheit behandeln und nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zulassen, sollten Sie sich mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH wehren.
Gutachter- und Beratungskosten für den Kauf einer Beteiligung haben Sie dagegen als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Möchten Sie eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft vornehmen, dann erhalten Sie hier die passenden Infos.
