Elektronische Übertragung der Bilanz erst ab 2014 Pflicht

Mit Einführung der E-Bilanz müssen die Unternehmen zukünftig ihre Bilanz auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Nun gab das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz um ein Jahr nach hinten verschoben wird (Schreiben vom 4.7.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009).

Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 noch in Papierform zulässig

Eigentlich war geplant, da alle Unternehmen erstmals ihre Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 gemäß § 5b Einkommensteuergesetz auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln müssen. Allerdings wurde nun vom BMF entschieden, dass für das Wirtschaftsjahr 2012 eine Übergangsregelung gelten soll.

Das bedeutet, dass es nicht beanstandet wird, wenn ein Unternehmen die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 noch in Papierform an das Finanzamt übermittelt. Im Jahr 2014 muss dann allerdings die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2013 zwingend in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden.

Längere Übergangsfrist für steuerbegünstigte Körperschaften

Bei steuerbegünstigten Körperschaften gilt allerdings eine längere Übergangsfrist. Sie müssen ihre Bilanz erst zum Wirtschaftsjahr 2015 auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln.

Auch wenn die Übergangsregelung ein weiteres Jahr Aufschub gewährt, müssen sich dennoch früher oder später alle bilanzierenden Unternehmen mit dem Thema E-Bilanz auseinandersetzen. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie im Zusammenhang mit der E-Bilanz haben.


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