Antworten auf Fragen rund um die E-Bilanz
Ermittelt Ihr Unternehmen seinen Gewinn mittels einer Bilanz, gilt grundsätzlich ab 1.1.2012 die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz (kurz E-Bilanz). Welche Ausnahmen, Besonderheiten und Vorgaben es bei der elektronischen Übermittlung gibt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen Infoschreiben erläutert.
Die Regelungen zur elektronischen Übermittlung der Bilanz nach § 5b Einkommensteuergesetz sehen Folgendes vor (BMF, Schreiben vom 28.9.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009):
- Die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten muss im XBRL-Format erfolgen. Hierzu sind Abstimmungen mit dem Softwareanbieter notwendig.
- Die Vorgaben zur E-Bilanz gelten eigentlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Doch es wird nicht beanstandet, wenn Ihr Unternehmen seine Bilanz für 2012 weiterhin in Papierform einreicht.
- Es soll auch weiterhin eine Härtefallregelung möglich sein. Das heißt im Klartext: Ist in ein oder 2 Jahren der Verkauf eines Unternehmens geplant und würde die Umstellung der Buchhaltungssoftware zu viel kosten, kann auf Antrag eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung der Bilanz gewährt werden.
Praxis-Tipp:
Selbst wenn Ihnen bewusst ist, dass Sie erstmals im Jahr 2013 Ihre Bilanz elektronisch übermitteln möchten, sollten Sie frühzeitig aktiv werden. Sprechen Sie mit Ihrem Softwareanbieter und Ihrem Steuerberater über die notwendigen Anpassungen und lassen Sie ausgewähltes Personal schulen.
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