
Der Spagat zwischen der Inanspruchnahme steuerlicher Mehrabschreibungen und der damit einhergehenden Ergebnisverschlechterung, die den Banken zu erklären war, hat mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nunmehr ein Ende. Die Verbindung zwischen der Steuer- und Handelsbilanz, die umgekehrte Maßgeblichkeit, hat der Gesetzgeber gekappt. Zukünftig dürfen Sie diese steuerlichen Mehrabschreibungen nicht mehr in Ihrer Handelsbilanz zeigen. Im Rahmen einer Übergangsregel können Sie jetzt für bereits vorgenommene steuerliche Mehrabschreibungen entscheiden, ob Sie den niedrigeren Bilanzansatz beibehalten oder aber steuerneutral eine Zuschreibung vornehmen wollen. Wie dies geschieht und ob die Zuschreibung erfolgsneutral oder erfolgswirksam vorzunehmen ist, informiert Sie dieser Beitrag.
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Mit dem Thema latente Steuern ist der Mittelstand bis dahin relativ entspannt umgegangen. Führten doch die meisten Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu aktiven latenten Steuern und dafür sah § 274 Handelsgesetzbuch (HGB) ein Aktivierungswahlrecht vor. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) treten nunmehr auch vermehrt Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz auf, die zu passiven latenten Steuern führen und damit zu einer Passivierungspflicht. Bei einem Aktivüberhang bleibt es bei einem Aktivierungswahlrecht. Große Kapitalgesellschaft und GmbH & Co. KGs müssen allerdings trotz eines gegebenenfalls vorliegenden Aktivierungswahlrechts Anhangsangaben zu latenten Steuern machen, die faktisch eine Ermittlung der latenten Steuern voraussetzt. Vor diesem Hintergrund zeigt Ihnen dieser Beitrag auf, wie die Abbildung der latenten Steuern insbesondere im Rahmen des Übergangs auf das BilMoG zu erfolgen hat.
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Im Zuge der Globalisierung kommt es vermehrt zu Transaktionen in Fremdwährung, die Sie in Ihrem Jahresabschluss entsprechend bilanzieren und bewerten müssen. Bisher gab es hierzu keine gesetzlichen Vorgaben, die Bilanzierung und Bewertung richteten sich nach der praktischen Übung. Der Gesetzgeber regelt in § 256a Handelsgesetzbuch (HGB) für den Einzelabschluss nunmehr erstmals die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten. Er durchbricht in dieser Regelung auch das „heilige“ Realisationsprinzip und nähert sich den Regelungen der internationalen Rechnungslegung an. Davon betroffen sind kurzfristige Fremdwährungspositionen, das heißt solche mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.
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Den Spagat zwischen der Modernisierung des Handelsgesetzbuches (HGB) und dem damit einhergehenden Umdenken bei bestimmten Sachverhalten bezüglich deren bilanzieller Abbildung hat der Gesetzgeber elegant durch die Verankerung von Ausschüttungssperren gelöst. Diese haben Sie zukünftig bei der Ermittlung eines Ausschüttungsvolumens zu berücksichtigen. Insbesondere bei Organschaftsverhältnissen müssen Sie darauf achten, dass ausschüttungsgesperrte Beträge nicht an den Organträger weitergeleitet werden, denn ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Ihnen der Gewinnabführungsbetrag steuerlich gegebenenfalls nicht anerkannt wird. Dieser Beitrag stellt Ihnen die neuen Ausschüttungssperren vor und beschreibt deren Wirkungsweise.
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Zwecks Verbesserung der Transparenz von Jahresabschlüssen hat der Gesetzgeber die in § 249 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) normierte Möglichkeit der Bildung von Aufwandsrückstellungen für zukünftige Großinspektionen oder Generalüberholungen im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gestrichen. Um den Übergang auf das BilMoG zu dämpfen, hat der Gesetzgeber für Alt-Rückstellungen eine Übergangsregelung geschaffen. „Beibehalten oder auflösen und wenn auflösen, erfolgsneutral oder erfolgswirksam oder muss ich vielleicht an beides denken?“, werden Sie sich jetzt vielleicht fragen. Die Antwort finden Sie in diesem Beitrag, der Ihnen die Übergangsregelung vorstellt und an einem Beispiel verdeutlicht.
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Das Thema, womit die Rechnungswesenleiter börsennotierter Unternehmen und solchen Unternehmen, die nach IFRS oder US-GAAP bilanzieren, schon lange zu tun haben, hält mit dem BilMoG nunmehr auch verstärkt Einzug in den Mittelstand. Obwohl der Gesetzgeber in der finalen Version des BilMoG wieder zum Wahlrecht für aktive latente Steuern zurückgekehrt ist, ist dieses Wahlrecht insbesondere für große Kapitalgesellschaften eine „Mogelpackung“. Denn trotz dieses Wahlrechts müssen Sie dennoch im Anhang die entsprechenden Angaben machen. Ein Grund mehr, dass Sie bei den latenten Steuern sehr genau hinschauen und sich mit dem Thema auseinandersetzen. Der nachfolgende Beitrag hilft Ihnen sich dabei zu Recht zu finden und die Regelungen zu den latenten Steuern besser zu verstehen.
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Mit Abzinsungen im Bereich von Verbindlichkeiten und Rückstellungen hatten Sie nach dem bisher bestehenden Handelsrecht wenig zu tun. Auch mussten Sie nicht in die Zukunft sehen, um den Rückstellungsbetrag unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu ermitteln. Nach dem BilMoG müssen Sie sich zukünftig mit beiden Problemen auseinandersetzen. Und das bedeutet für Sie ein Umdenken, an das Sie sich erst einmal gewöhnen müssen. Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen anschaulich an einem konkreten Beispiel, wie Sie vorgehen müssen, damit Sie den Rückstellungsbetrag „BilMoG-fest“ korrekt ermitteln.
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Mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit soll die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Der Gesetzgeber hat die Forderung nach einer besseren Transparenz im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) umgesetzt. Die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil ist letztmalig auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1.1.2010 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Bezüglich der Behandlung dieser Sonderposten bei der Umstellung auf das BilMoG musste der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schaffen. Diese Regelung stellt Ihnen dieser Beitrag vor.
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