
Ein Konzernabschluss soll einen Überblick über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns verschaffen, wobei Konzernunternehmen weltweit einzubeziehen sind. Ob für diese eine Einbeziehungspflicht oder -wahlrecht besteht, wird über die Regeln des Konsolidierungskreises nach den §§ 294 und 296 Handelsgesetzbuch (HGB) bestimmt.
Die in § 294 HGB niedergelegte grundsätzliche Einbeziehungspflicht wird dabei durch bestimmte Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB durchbrochen. Lesen Sie hier, wann Sie ein Einbeziehungswahlrecht haben.
mehr