Neue Angabenpflichten bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen im Anhang
Nach dem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neu gefassten § 285 Nr. 21 Handelsgesetzbuch (HGB) muss Ihr Unternehmen möglicherweise Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen oder nahestehenden Personen in den Anhang zum Jahresabschluss aufnehmen.
Informationen zu Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen oder nahestehenden Personen im Anhang zum Jahresabschluss sind nach den Vorschriften des BilMoG stets dann ein Muss, wenn
- bei bilanzierenden Unternehmen mit nahestehenden Unternehmen oder nahestehenden Personen Geschäftsbeziehungen zustande gekommen sind,
- diese Geschäfte zu nicht marktüblichen Bedingungen zustanden gekommen sind und
- diese Geschäfte wesentlich sind.
Erleichterungen zum Anhang bei Konzernabschluss
Die verschärften Anhangpflichten nach § 285 Nr. 21 HGB greifen dagegen nicht, wenn Ihr Unternehmen eine Konzernbilanz aufstellt und in dieser Konzerbilanz (nahe stehende) Unternehmen einbezogen sind, bei denen Sie 100% der Anteile halten.
Praxis-Tipp: Nach § 288 Abs. 1 und 2 HGB sind außerdem kleine Kapitalgesellschaften und mittelgroße GmbHs von diesen strengen Angabenpflichten im Anhang befreit. Verpflichtet sind dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen große Kapitalgesellschaften und mittelgroße Aktiengesellschaften.
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