
Eigentlich scheint auf den ersten Blick alles klar zu sein: Fallen die Gründe für eine Wertminderung weg, dann kann bzw. muss eine Zuschreibung erfolgen. Oftmals ist aber nicht unbedingt klar, wann ein Wertminderungsgrund weggefallen ist und damit gegebenenfalls eine Wertaufholung vorzunehmen ist. Auch stellt man sich vielleicht die Frage, ob und gegebenenfalls wie eine Zuschreibung vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine steuerliche Sonderabschreibung nachträglich weggefallen sind.
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