Renovierungskosten für Gebäude: Erhaltungsaufwand oder Aktivierung?

Erwerben Sie für Ihr Unternehmen ein Gebäude, müssen Sie wissen, dass das Finanzamt die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit diesem Gebäude innerhalb der nächsten 3 Jahre nach dem Kauf sehr kritisch begutachtet.

Überschreiten die Renovierungskosten innerhalb dieses 3-Jahres-Zeitraums nämlich 15 % des Kaufpreises für das Gebäude, unterstellt das Finanzamt nachträgliche Herstellungskosten. Die fatale Folge: Sie dürfen die Renovierungskosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben verbuchen, sondern müssen diese als Herstellungskosten für das Gebäude aktivieren. Die Renovierungskosten wirken sich dann nur über die langjährige Gebäudeabschreibung steuermindernd aus.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland erläutert in einer Verfügung die interessantesten Zweifelsfragen rund um das Thema anschaffungsnahe Herstellungskosten (Verfügung vom 6.7.2010, Az. S 2211 – 1001 – St 232). Danach sollten Sie Folgendes wissen:

  • Auch Kosten zur Beseitigung einer Funktionsuntüchtigkeit sind in die Ermittlung der 15%-Grenze einzubeziehen. Schließlich minderte diese Funktionsuntüchtigkeit den Kaufpreis.
  • Jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten sind nicht in die 15%-Grenze einzubeziehen.

Praxis-Tipp:
Die Verfügung der OFD bietet zahlreiche Beispiele zu Zweifelsfällen. Sollte also Ihr Finanzamt nachträgliche Herstellungskosten unterstellen und auf die Aktivierung der Kosten pochen, sollten Sie Ihr Finanzamt bitten, diese Verfügung zurate zu ziehen. Vielleicht lässt es sich dadurch ja umstimmen.


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