Wann ist ein Bürogebäude bezugsfähig?

Lässt Ihr Unternehmen ein Bürogebäude errichten, stellt sich in der Praxis die Frage, ab wann die gewinnmindernde Abschreibung erstmals geltend gemacht werden darf. Die Antwort auf diese Frage gaben nun die Richter des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. Sie legten fest, wann die Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes zu bejahen ist.

Die Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes und damit der Startschuss für die Abschreibung sind gegeben, wenn das Gebäude mit allen zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen ausgestattet ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010, Az. 11 K 1712/08; veröffentlicht am 15.1.2011).

Restarbeiten kein Problem

Die Richter führten in dem Urteilsfall aus, dass Restarbeiten wie das Ziehen oder Entfernen von Zwischenwänden und die damit verbundenen Maler-, Elektro- oder Bodenverlegarbeiten den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht beeinflussen. Für die Bezugsfertigkeit genügt es, dass das Gebäude bereits nutzbar ist. 

Praxis-Tipp: Gegen dieses Urteil hat das unterlegene Finanzamt die Revision vor dem Bundesfinanzhof beantragt. Bezweifelt das Finanzamt die Bezugsfertigkeit wegen geringfügiger Restarbeiten und möchte den Beginn der Abschreibung verschieben, sollten Sie sich mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zur Wehr setzen.

Bei Kauf eines Gebäudes stellt sich die Frage, welcher Teil des Kaufpreises auf das Gebäude entfällt und abgeschrieben werden darf. Hier finden Sie interessante Infos zu dieser Frage.


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