Keine Ansparabschreibung für Standardsoftware
Eine Ansparabschreibung für Software darf auch dann nicht gebildet werden, wenn es sich um auf einem Datenträger gespeicherte Standardsoftware handelt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18.5.2011, Az. X R 26/09) hervor.
Ansparabschreibung nur bei einem materiellen Wirtschaftsgut
Vor der Unternehmenssteuerreform 2008 konnte für ein materielles Wirtschaftsgut eine Ansparabschreibung gebildet werden. Für ein immaterielles Wirtschaftsgut dagegen durfte keine Ansparabschreibung gebildet werden. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, um ein materielles Wirtschaftsgut oder ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Nach Auffassung des BFH liegt in diesem Fall dennoch ein immaterielles Wirtschaftsgut vor, so dass folglich keine Ansparabschreibung gebildet werden darf.
Investitionsabzugsbetrag statt Ansparabschreibung
Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ersetzt. Hier erfahren Sie, welche Unterschiede zwischen der Ansparabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag bestehen.
