Erbringt Ihr Unternehmen steuerfreie Umsätze, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts. Erbringen Sie jedoch Leistungen und besteuert kein Staat diesen Vorgang umsatzsteuerlich, können Sie dennoch auf Erstattung der Vorsteuer pochen.
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